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Vorabpauschale 2026: Was die Bank im Januar abbucht und warum

Für 2025 beträgt die Vorabpauschale 1,771 % des Fondswerts vom Jahresanfang 2025. Bei 100.000 Euro in einem Aktien-ETF sind das bis zu 327 Euro Steuer.

Von Valued5 Min. Lesezeit
Ein Kontoauszug und ein geöffneter Umschlag auf einem Küchentisch im Januarlicht, ein Füllfederhalter liegt quer über dem Blatt.

In den ersten Januarwochen buchen die depotführenden Banken in Deutschland die Steuer auf die Vorabpauschale für 2025 ab. Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, den das Finanzamt bei einem Investmentfonds als zugeflossen unterstellt, gleichgültig, ob er ausgeschüttet hat. Für 2025 beträgt sie 1,771 Prozent des Fondswerts vom Jahresanfang 2025, höchstens aber den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres. Bei 100.000 Euro in einem thesaurierenden Aktien-ETF sind das höchstens 326,97 Euro Steuer, und sie wird vom Verrechnungskonto genommen, nicht aus dem Fonds.

Sie ist eine Vorauszahlung auf die Steuer, die bei einem späteren Verkauf fällig wird, keine zusätzliche Steuer. Die praktischen Risiken sind ein leeres Verrechnungskonto und eine Abrechnung, die niemand prüft.

Woher die 1,771 Prozent kommen

§ 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) regelt die Berechnung. Ausgangspunkt ist der Basiszins, den die Bundesbank aus der Rendite lang laufender Bundeswertpapiere am ersten Börsentag des Jahres ableitet und den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Für 2025 hat das Ministerium mit Schreiben vom 10. Januar 2025 einen Wert von 2,53 Prozent bekannt gegeben.

Das Gesetz nimmt 70 Prozent dieses Satzes und multipliziert sie mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn. Das ist der Basisertrag: 2,53 % × 0,7 = 1,771 % des Werts am ersten Tag des Jahres 2025.

Drei Regeln mindern ihn dann.

  1. Ausschüttungen werden angerechnet. Die Vorabpauschale ist nur der Betrag, um den die Ausschüttungen des Jahres den Basisertrag unterschreiten. Ein ausschüttender Fonds, der mehr als 1,771 Prozent ausgezahlt hat, löst keine aus.
  2. Sie kann den Wertzuwachs nicht übersteigen. Der Betrag ist begrenzt auf die Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres zuzüglich der Ausschüttungen. Ein Fonds, der 2025 tiefer schloss, als er begann, löst keine aus.
  3. Im Jahr des Kaufs vermindert sie sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Monat des Erwerbs. Im Juli gekaufte Anteile tragen sechs Zwölftel.

Die Vorabpauschale für 2025 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also am 2. Januar 2026. Deshalb gehört sie in das Steuerjahr 2026 und verbraucht den Sparer-Pauschbetrag dieses Jahres.

Ein Rechenbeispiel für einen thesaurierenden ETF

Angenommen, Sie haben 2025 durchgehend 1.000 Anteile eines thesaurierenden weltweiten Aktien-ETF gehalten. Der Anteilspreis lag am ersten Handelstag bei 100,00 Euro und am letzten bei 107,00 Euro. Ausgeschüttet hat der Fonds nichts.

  • Basisertrag: 1.000 × 100,00 Euro × 1,771 % = 1.771,00 Euro
  • Wertzuwachs 2025: 7.000,00 Euro, die Obergrenze greift also nicht
  • Vorabpauschale: 1.771,00 Euro
  • Teilfreistellung für Aktienfonds, 30 Prozent (§ 20 InvStG): 531,30 Euro bleiben steuerfrei
  • Steuerpflichtig: 1.239,70 Euro
  • Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 Prozent: 326,97 Euro

Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu. Wäre der Fonds nur auf 101,00 Euro gestiegen, betrüge die Vorabpauschale den Wertzuwachs von 1.000 Euro und die Steuer 184,63 Euro.

Der Sparer-Pauschbetrag verändert den Betrag, der tatsächlich abfließt. Mit einem unverbrauchten Freistellungsauftrag über 1.000 Euro werden nur 239,70 Euro besteuert, und die Bank bucht 63,22 Euro ab. Ein Ehepaar mit 2.000 Euro zahlt nichts. Gespart ist der Pauschbetrag damit aber nicht: 1.239,70 Euro davon sind am 2. Januar verbraucht, bevor eine einzige Dividende oder Zinszahlung des Jahres 2026 eingegangen ist. Wer seine Freistellungsaufträge auf mehrere Banken verteilt, sollte der Bank mit den thesaurierenden Fonds ihren Teil geben; die Aufteilung haben wir in der Checkliste zum Jahresende behandelt.

Die Teilfreistellung hängt von der Einstufung des Fonds ab. Aktienfonds erhalten 30 Prozent, Mischfonds 15 Prozent, Immobilienfonds 60 Prozent, ein Renten- oder Geldmarktfonds keine. Ein Geldmarkt-ETF mit 100.000 Euro zu Jahresbeginn wird auf die vollen 1.771 Euro besteuert, sofern er mindestens so viel verdient hat.

Was die Bank abbucht und von welchem Konto

Ein thesaurierender Fonds zahlt kein Geld aus, von dem die Bank Steuer einbehalten könnte. § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz erlaubt der Bank deshalb, die Steuer von einem Konto einzuziehen, das sie auf Ihren Namen führt, ohne Ihre Einwilligung. Praktisch ist das das Verrechnungskonto des Depots. Reicht das Guthaben nicht, darf die Bank einen vereinbarten Kontokorrentkredit auf diesem Konto in Anspruch nehmen, sofern Sie dem nicht vorher widersprochen haben. Deckt beides den Betrag nicht, meldet die Bank den Fall dem Finanzamt, und die Steuer wird über Ihre Veranlagung erhoben.

Daraus folgen drei Dinge.

Halten Sie im Januar Guthaben auf dem Verrechnungskonto. Ein Depot mit 600.000 Euro in thesaurierenden Aktien-ETF ohne verbleibenden Pauschbetrag führt zu einer Abbuchung von rund 1.960 Euro. Bei Brokern, deren Verrechnungskonto gewöhnlich leer ist, wird daraus eine Überziehung mit Sollzinsen oder eine Meldung an das Finanzamt.

Der Termin ist je nach Bank verschieden. Der Ertrag gilt am 2. Januar als zugeflossen, die Buchung kann aber Tage oder Wochen später folgen. Aus einer ruhigen ersten Woche folgt nicht, dass nichts fällig ist.

Ein Depot im Ausland behält nichts ein. Liegen Ihre Fonds bei einem ausländischen Broker, der keine deutsche Steuer abführt, gibt es die Vorabpauschale trotzdem. Sie berechnen sie selbst und erklären sie in der Anlage KAP-INV Ihrer Steuererklärung für 2026.

Was Sie auf der Abrechnung prüfen sollten

Die Steuerabrechnung der Bank zu dieser Buchung zeigt die Berechnung je Fonds. Die Prüfung dauert fünf Minuten, und Fehler an dieser Stelle wiederholen sich meist jedes Jahr.

  • Die Stückzahl und der Kurs zu Beginn des Jahres 2025. Bei Sparplänen ist jeder Kauf des Jahres 2025 eine eigene Tranche, gekürzt um die Zwölftel ihres Monats.
  • Die Obergrenze. Vergleichen Sie den ersten und den letzten Kurs des Fonds im Jahr 2025. Bei Fonds, die kaum gestiegen sind, oder bei Dollar-Rentenfonds, die in Euro an Wert verloren haben, sollte die Vorabpauschale klein oder null sein.
  • Der Satz der Teilfreistellung. Ein Fonds, den die Bank als „sonstiger Fonds“ statt als Aktienfonds führt, wird zu 100 statt zu 70 Prozent besteuert.
  • Wie viel vom Freistellungsauftrag verbraucht wurde und ob ein bei der Bank vorhandener Verlustverrechnungstopf zuerst verrechnet wurde.

Dann legen Sie die Abrechnung ab. Nach § 19 InvStG mindert jede während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschale den Gewinn bei einem späteren Verkauf, damit nichts doppelt besteuert wird. Eine deutsche Depotbank führt diese Beträge an der Position mit. Nach einem Depotübertrag, und bei einem ausländischen Broker immer, lohnt die Kontrolle, ob sie angekommen sind, denn den Nachweis müssen Sie in zehn oder zwanzig Jahren selbst führen können.

Was sie über die Zeit kostet

Weil sie beim Verkauf angerechnet wird, ändert die Vorabpauschale den Zeitpunkt der Steuer und nicht ihre Höhe. Die Kosten sind der Ertrag, den das früher gezahlte Geld nicht mehr bringt. Im Beispiel oben sind das 327 Euro im Jahr auf 100.000 Euro, also 0,33 Prozent der Position, gezahlt Jahre vor einem Verkauf. Für Langfristanleger schrumpft der Vorteil eines thesaurierenden gegenüber einem ausschüttenden Fonds in Jahren mit hohem Basiszins. Er verschwindet nicht: Ein ausschüttender Aktienfonds mit 1,8 Prozent Ausschüttungsrendite wird auf ebenso viel besteuert.

Der Basiszins für 2026, der über die Abbuchung im Januar 2027 entscheidet, wird vom ersten Börsentag dieses Jahres genommen. Das Ministerium hatte ihn noch nicht veröffentlicht, als dieser Beitrag entstand; im vergangenen Jahr datierte das Schreiben vom 10. Januar.

Dieser Beitrag beschreibt, wie die Regel funktioniert, und ist keine Steuerberatung. Den Einzelfall entscheidet Ihr Steuerberater, insbesondere bei Fonds im Betriebsvermögen, für die andere Freistellungssätze gelten.

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