Ein Schreibtisch am Fenster mit mehreren geöffneten Bankumschlägen, ausgedruckten Jahressteuerbescheinigungen und einem Bleistift darauf.
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Jahressteuerbescheinigung je Depot: was die Zeilen bedeuten

Jede Bank rechnet die Abgeltungsteuer, als wäre sie Ihre einzige. Bei mehreren Depots kostet das Geld, bis Anlage KAP und Verlustbescheinigung es korrigieren.

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Eine Bank behält Abgeltungsteuer so ein, als wäre sie Ihre einzige Bank. Sie verrechnet Gewinne und Verluste nur im eigenen Haus, berücksichtigt den Freistellungsauftrag, den Sie ihr erteilt haben, und druckt das Ergebnis auf eine Jahressteuerbescheinigung je Depot. Bei zwei oder drei Depots ist jede Bescheinigung für sich richtig und die Summe trotzdem zu viel Steuer. Korrigiert wird das in der Steuererklärung über die Anlage KAP, bei Verlusten allerdings nur, wenn Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen.

Bis dahin sind es gut drei Monate. Der September ist deshalb ein guter Zeitpunkt, die Bescheinigungen des Vorjahres einmal richtig zu lesen.

Zwei Dokumente, eines davon amtlich

Die Jahressteuerbescheinigung ist das Dokument, das das Finanzamt anerkennt. Banken stellen sie nach § 45a EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus; das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben dazu zuletzt am 16. Mai 2025 neu gefasst. Inhalt, Aufbau und Reihenfolge sind vorgegeben, deshalb sehen sich die Bescheinigungen zweier Banken ähnlich.

Die Erträgnisaufstellung ist kein gesetzliches Formular. Sie ist die Liste der Bank über das, was hinter der Bescheinigung steht: jede Dividende, jeder Verkauf mit seinen Anschaffungskosten, jede ausländische Quellensteuer. Ihr Aufbau ist von Bank zu Bank verschieden. In die Erklärung gehören die Zahlen der Bescheinigung; geprüft werden sie mit der Erträgnisaufstellung.

Was die wichtigsten Zeilen der Bescheinigung sagen

Neben jedem Betrag nennt die Bescheinigung die Zeile der Anlage KAP, in die er gehört. Die Zeilennummern ändern sich von Jahr zu Jahr, maßgeblich ist die Bescheinigung des jeweiligen Jahres. Die Bedeutung der Zeilen ändert sich nicht.

Höhe der Kapitalerträge (für 2025: Zeile 7 der Anlage KAP) ist ein Saldo. Er zeigt, was übrig blieb, nachdem die Bank im Lauf des Jahres Verluste mit Gewinnen verrechnet hat, vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags. Die Summe Ihrer Dividenden und Kursgewinne ist das nicht und soll es nicht sein.

Davon: Gewinne aus Aktienveräußerungen weist aus, welcher Teil aus Aktienverkäufen stammt. Die Trennung folgt aus einer Regel, die vieles Weitere bestimmt: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Fonds und ETFs sind in diesem Sinn keine Aktien. Ihre Verluste landen im allgemeinen Verlusttopf, der mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden kann.

In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag ist der Teil des Pauschbetrags, den diese Bank verbraucht hat: höchstens 1.000 Euro je Person und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG), und nur so viel, wie Ihr Freistellungsauftrag bei dieser Bank zulässt.

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sind die tatsächlich abgeführten Beträge: 25 Prozent, darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent vor Kirchensteuer.

Angerechnete ausländische Steuer ist Quellensteuer, die die Bank bereits angerechnet hat. Noch nicht angerechnete ausländische Steuer ist der Betrag, den sie nicht anrechnen konnte. Diese zweite Zeile ist Geld, das nur die Steuererklärung zurückholt.

Ersatzbemessungsgrundlage erscheint, wenn die Bank Ihre Anschaffungskosten nicht kannte, typischerweise nach einem Depotübertrag ohne Anschaffungsdaten. Sie hat dann ersatzweise 30 Prozent des Verkaufserlöses besteuert. War Ihr wirklicher Gewinn kleiner, holt die eigene Kaufabrechnung die Differenz zurück.

Die beiden Verlustzeilen, eine für Aktienverluste und eine für alle übrigen, werden am häufigsten falsch gelesen. Sie sind nur ausgefüllt, wenn Sie eine Verlustbescheinigung beantragt haben. Eine leere Verlustzeile heißt nicht, dass kein Verlust da war. Sie heißt, dass die Bank ihn behalten und in ihren Büchern ins nächste Jahr vorgetragen hat.

Warum mehrere Depots vermeidbare Steuer erzeugen

Angenommen, Sie haben im Depot bei Bank A Aktien mit 12.000 Euro Gewinn verkauft. Bei Bank B haben Sie andere Aktien mit 9.000 Euro Verlust verkauft. Ihr Freistellungsauftrag über 1.000 Euro liegt bei Bank C, wo ein Tagesgeldkonto 300 Euro Zinsen gebracht hat. Die Zahlen sind erfunden, der Mechanismus nicht.

Bank A weiß nichts von B und C. Sie behält 26,375 Prozent von 12.000 Euro ein, das sind 3.165 Euro. Bank B hat keine Aktiengewinne zum Verrechnen, die 9.000 Euro warten im Aktienverlusttopf. Bank C verbraucht 300 Euro des Pauschbetrags, die übrigen 700 Euro verfallen für dieses Jahr.

Über alle drei Banken gerechnet waren 12.000 Euro abzüglich 9.000 Euro abzüglich der ungenutzten 700 Euro zu versteuern: 2.300 Euro, darauf rund 607 Euro Steuer. Gezahlt haben Sie rund 2.558 Euro mehr.

Der Weg zurück ist § 32d Abs. 4 EStG. Mit der Steuererklärung können Sie den Steuereinbehalt überprüfen lassen, ausdrücklich bei einem nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag, bei Verlusten, die die Bank noch nicht berücksichtigt hat, bei noch nicht angerechneter ausländischer Steuer und bei der Ersatzbemessungsgrundlage. Für Pauschbetrag, Quellensteuer und Ersatzbemessungsgrundlage genügen die Bescheinigungen.

Für den Verlust genügen sie nicht. Ein Verlust, der bei einer Bank dem Steuerabzug unterlag, zählt in der Veranlagung nur, wenn eine Bescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt (§ 20 Abs. 6 letzter Satz). Der Antrag muss der Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen und ist unwiderruflich. Wer den Termin versäumt, verliert die 9.000 Euro nicht, aber sie bleiben bei Bank B, bis dort Aktiengewinne anfallen. Die 2.374 Euro Steuer, die sie gespart hätten, liegen so lange beim Finanzamt. In einem ruhenden Depot kann das für immer sein.

Wann die Verlustbescheinigung der falsche Schritt ist

Sie reflexhaft zu beantragen ist der übliche Rat, und er ist zu einfach. Sobald die Bank den Verlust bescheinigt, stellt sie ihren Topf auf null. Der Verlust existiert dann nur noch in der Steuererklärung. Gab es im selben Jahr anderswo keine passenden Gewinne, trägt ihn das Finanzamt vor, und von da an kann ihn nur noch eine Steuererklärung nutzen. Die Bank, die ihn im nächsten Jahr automatisch mit Gewinnen verrechnet hätte, kann es nicht mehr.

Die Frage Anfang Dezember ist deshalb konkret. Gibt es in diesem Jahr bei einer anderen Bank versteuerte Erträge, die dieser Verlust ausgleichen könnte? Bei einem Aktienverlust: Gibt es anderswo Aktiengewinne? Wenn ja, beantragen Sie die Bescheinigung. Wenn die Gewinne im nächsten Jahr bei derselben Bank kommen werden, lassen Sie den Verlust, wo er ist.

Zwei Konstellationen ersparen die Frage. Bei Ehegatten mit gemeinsamem Freistellungsauftrag verrechnet die Bank am Jahresende selbst Verluste und Gewinne über deren Konten im selben Haus. Und beim vollständigen Depotübertrag zu einer anderen Bank teilt die alte Bank der neuen auf Verlangen den nicht ausgeglichenen Verlust mit; eine Bescheinigung darf sie dann nicht zusätzlich ausstellen.

Was Sie abgleichen sollten, bevor die Zahlen in die Erklärung gehen

Eine Bescheinigung ist der Blick einer Bank auf ein Depot. Drei Prüfungen sind je Depot eine halbe Stunde wert.

Erstens: Dividenden und Verkäufe der Erträgnisaufstellung mit den eigenen Aufzeichnungen des Jahres vergleichen. Achten Sie besonders auf Verkäufe nach einem Depotübertrag, bei dem die Anschaffungskosten womöglich nicht mitgewandert sind.

Zweitens: über alle Banken addieren, also verbrauchter Pauschbetrag, vorgetragene Verluste, nicht angerechnete Quellensteuer. Der verbrauchte Pauschbetrag sollte in der Summe 1.000 oder 2.000 Euro ergeben. Liegt er darunter und wurde irgendwo Steuer einbehalten, lohnt die Anlage KAP.

Drittens: die beiden Verlusttöpfe jeder Bank zum Jahresende notieren. Ohne Antrag stehen sie auf keiner Bescheinigung, und sie sind die Grundlage für die Entscheidung im Dezember. Die übrigen Termine geht unsere Jahresend-Checkliste vom vergangenen November durch; die Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds ist ein eigenes Thema im Januar.

Diese Sicht je Depot haben wir im Bereich Wertpapiere von Valued gebaut: Gewinne, Verluste, Erträge und einbehaltene Steuer je Depot und Jahr, denn jede Bank führt ihren eigenen Steuerabzug und ihre eigenen Verlusttöpfe.

Das alles ist keine Steuerberatung. Beschrieben ist der allgemeine Mechanismus; ob sich Verlustbescheinigung oder Veranlagung in Ihrem Fall lohnen, entscheidet Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater. Tragen Sie den 15. Dezember jetzt in den Kalender ein, mit einer Erinnerung zwei Wochen vorher, und notieren Sie daneben, welche Bank welchen Topf führt.

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